Er rollt und rollt… der Siegeszug der E-Scooter

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Mit dem Holzroller durch die Straßen düsen, eine schöne Kindheitserinnerung speziell älterer Mitbürger. Der einfache Holzroller, der mit den Füßen angetreten wurde, war das Verkehrsmittel Nummer 1 in den fünfziger und sechziger Jahren.

Die Könner unter den Rollerfahrern erreichten schon recht ordentliche Geschwindigkeiten. Berg runter konnte man bei geschicktem Körpereinsatz manches Fahrrad ‚abhängen‘.

Es gibt zwar heute noch (oder wieder?) Holzroller zu kaufen, aber aus dem Straßenbild sind sie fast ganz verschwunden. Dafür schickt sich sein elektrisch betriebenes Pedant an, die Straßen zu erobern. Die heißen natürlich nicht mehr Roller, das ist Oldschool und verkauft sich nicht. Den Elektroroller hat man werbetechnisch viel wirksamer ‚E-Scooter‘ genannt.

Die Preise beginnen bei den einschlägigen Versandhändlern bei rund 70 Euro. Dafür bekommt man schon einen Scooter Cityroller. Über Fahrleistung und Antrieb ist nicht viel zu erfahren, aber zu diesem Preis ist das wohl eher ein Spielzeug. Es sind aber auch Roller zu finden, mit einem Preis von 500 Euro und mehr.

Das sind dann schon Modelle, die einen E-Motor haben von bis zu 1000 Watt. Der Elektromotor mit 48 Volt zieht seine Kraft aus 4 x 12 Volt Hochleistungsakkus, hat vorne und hinten Scheibenbremsen und Stoßdämpfer sorgen für einen perfekten Fahrkomfort. Der Scooterfahrer kann bequem auf einem gepolsterten Sitz Platz nehmen und braucht nicht stehend durch die Stadt zu flitzen.

Er kommt auf eine Spitzengeschwindigkeit von 35km/h und dank großer und breiter Reifen kann das Gefährt auch auf Feld- und Waldwegen recht flott bewegt werden. Wer jetzt denkt, der Roller wäre eine gute Alternative für den Stadtverkehr, muss sich zwangsläufig mit der StVZO auseinandersetzen.

Denn motorbetriebene Fahrzeuge, und der E-Scooter ist eines, unterliegen den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Da ist dann die Spaßbremse eingebaut. In der StVZO steht: „Erreicht das Fahrzeug eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6 km/h, sind die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der FZV zu beachten.” Das gilt auch, wenn das Fahrzeug zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügt, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.

Also ohne Amtsdeutsch: Wenn der Roller erst mit dem Fuß angetreten werden muss, um die vorgeschriebenen maximalen sechs Stundenkilometer zu erreichen, ist alles paletti. Der Scooter darf dann auf Gehwegen benutzt werden. Aber welcher Scooterpilot will sich schon von einem Fußgänger mit etwas schnellerem Schritt überholen lassen?

Die Begründung der Gesetzgeber für diese Spaßbremse ist: „Werden solche besonderen Fortbewegungsmittel (wie ein Holzroller der Nachkriegsbauart) motorisiert, wächst deren Betriebsgefahr insbesondere durch die höheren Fahrgeschwindigkeiten erheblich. Damit einher geht eine Versicherungspflicht, die z.B. in einem Moped-Schild ihren Ausdruck finden könnte. Dann gehört noch vorschriftsmäßig ein Helm auf den Kopf. Dass eine Fahrerlaubnis der Klasse M erforderlich ist, kommt noch oben drauf.

Jetzt haben wir zum ersten Mal einen Fall, bei dem das Know-How Ihres Elektroinstallateurs nicht weiterhelfen kann. Gegen Spaßbremsen hat auch er kein Rezept. Wenn’s aber darum geht, in der Garage oder im Garten eine Steckdose oder eine Ladestation für diverse Elektrofahrzeuge zu installieren, da ist Ihr Elektroinstallateur garantiert der richtige Ansprechpartner.